Grenzgänger D/NL/BE
Nach dem Gemeinschaftsrecht bezeichnet der Begriff
„Grenzgänger“ jeden Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats
beschäftigt (Beschäftigungsstaat) ist und im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnt (Wohnsitzstaat - politisches Kriterium), in das er
in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt
(zeitliches Kriterium).
Diese Definition, die neben der wesentlichen Komponente der Fahrt vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte über eine Grenze hinweg die zeitliche Bedingung der täglichen oder wöchentlichen Rückkehr an den Wohnsitz beinhaltet, gilt jedoch nur für den sozialen Schutz der betreffenden Arbeitnehmer in der Europäischen Union.
Da es keine spezifische gemeinschaftliche Zuständigkeit gibt, sind für die steuerliche Behandlung der Grenzgänger ausschließlich die bilateralen Steuerabkommen maßgebend, die die europäischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung transnationaler Einkommen geschlossen haben. Die darin enthaltenen Bestimmungen und Kriterien variieren von Fall zu Fall.
Für das im Wege der Grenzarbeit erzielte Einkommen können mehrere Staaten aufgrund ihrer Steuerhoheit gemäß ihren steuerrechtlichen Vorschriften Steueransprüche geltend machen.
Wir unterstützen Sie die rechtlich und steuerlich korrekte Abwicklung zu finden und im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen das für Sie beste Ergebnis zu erreichen.



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